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Approbation: Auslandspraktikum richtig anrechnen lassen

MUDr. Andreas Zehetner
MUDr. Andreas ZehetnerArzt, Co-Founder von travel4med
  • 28. September 2026
  • 15 Minuten
Approbation: Auslandspraktikum richtig anrechnen lassen

Approbation: Auslandspraktikum richtig anrechnen lassen

Die Approbation ist die staatliche Erlaubnis, in Deutschland als Ärztin oder Arzt zu arbeiten. Sie steht am Ende des Studiums, nach dem Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung, und sie wird nur erteilt, wenn jeder Pflichtbaustein davor sauber nachgewiesen ist. Genau dort landet dein Auslandspraktikum. Krankenpflegedienst, Famulatur und Teile des Praktischen Jahres dürfen im Ausland stattfinden, angerechnet werden sie aber nicht von allein: Die Approbationsordnung schreibt ein „kann" und überlässt die Entscheidung der nach Landesrecht zuständigen Stelle, also deinem Landesprüfungsamt.

Redaktionell geprüft von Nils-Andre Stritt, travel4med, der Medizin- und Pflegestudierende durch die Formalitäten vor der Abreise begleitet (Autorenseite).

Key Takeaways

  • Die Approbation kommt vom Land, nicht vom Bund. Erteilt wird sie von der zuständigen Behörde des Landes, in dem du die Ärztliche Prüfung abgelegt hast (§ 12 Absatz 1 Satz 1 Bundesärzteordnung).
  • Das Ausland ist im Gesetz ausdrücklich vorgesehen. Ein im Ausland geleisteter Krankenpflegedienst „kann angerechnet werden" (§ 6 Absatz 3 ÄApprO), eine im Ausland abgeleistete Famulatur ebenfalls (§ 7 Absatz 4 ÄApprO).
  • „Kann" heißt Ermessen. Es gibt keinen Rechtsanspruch und keine bundesweit einheitliche Liste. Über deinen Fall entscheidet die nach Landesrecht zuständige Stelle, und davon gibt es in Deutschland 16.
  • Die Nachweise haben feste Termine. Krankenpflegedienst bei der Meldung zum Ersten Abschnitt, Famulatur bei der Meldung zum Zweiten, das Praktische Jahr bei der Meldung zum Dritten (§ 6 Absatz 4, § 7 Absatz 5 und § 3 Absatz 5 ÄApprO).
  • Die Prüfung ist selten das Problem. Beim Zweiten Abschnitt im Frühjahr 2026 lag die Misserfolgsquote laut IMPP bei 3,1 Prozent von 5.060 Teilnehmenden. Fehlende Bescheinigungen kosten am Ende mehr Zeit als der Stoff.

Was ist die Approbation und wer erteilt sie?

Die Approbation ist die unbefristete staatliche Erlaubnis, den ärztlichen Beruf eigenverantwortlich auszuüben. Die Bundesärzteordnung knüpft sie an einen Antrag und an vier Bedingungen: kein Verhalten, aus dem sich Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit ergibt, keine gesundheitliche Ungeeignetheit, ein Medizinstudium von mindestens 5.500 Stunden und mindestens sechs Jahren mit bestandener Ärztlicher Prüfung, und die für den Beruf erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache (§ 3 Absatz 1 Bundesärzteordnung).

Zuständig ist nicht der Bund. Die Approbation erteilt die zuständige Behörde des Landes, in dem du die Ärztliche Prüfung abgelegt hast. Das steht so in § 12 Absatz 1 Satz 1 der Bundesärzteordnung. Praktisch ist das dasselbe Landesprüfungsamt, das dich vorher zu den drei Prüfungsabschnitten zugelassen hat. Wer in Münster studiert und dort das Staatsexamen schreibt, bekommt seine Urkunde also aus Nordrhein-Westfalen, auch wenn die erste Stelle später in Bayern wartet.

Ein Satz, den viele überlesen: Wurde ein Abschnitt der Ärztlichen Prüfung endgültig nicht bestanden, wird die Approbation nicht erteilt (§ 3 Absatz 1 Satz 7 Bundesärzteordnung). Das ist Bundesrecht und gilt in allen 16 Ländern gleich.

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Welche Bausteine verlangt der Weg zur Approbation?

Fünf Stück, und sie stehen alle in einem einzigen Absatz. Nach § 1 Absatz 2 der Approbationsordnung für Ärzte umfasst die ärztliche Ausbildung ein Medizinstudium von 5.500 Stunden und sechs Jahren, dessen letztes Jahr ein zusammenhängendes Praktisches Jahr von 48 Wochen ist, dazu eine Ausbildung in Erster Hilfe, einen Krankenpflegedienst von drei Monaten, eine Famulatur von vier Monaten und die Ärztliche Prüfung in drei Abschnitten. Die Regelstudienzeit beträgt sechs Jahre und drei Monate.

BausteinDauer laut ÄApprOAusland ausdrücklich geregeltNachweis fällig bei
Krankenpflegedienstdrei Monate (§ 1 Absatz 2, § 6 Absatz 1)ja, § 6 Absatz 3: „kann angerechnet werden"Meldung zum Ersten Abschnitt (§ 6 Absatz 4)
Famulaturvier Monate (§ 1 Absatz 2, § 7 Absatz 3)ja, § 7 Absatz 4: „kann angerechnet werden"Meldung zum Zweiten Abschnitt (§ 7 Absatz 5)
Praktisches Jahr48 Wochen in drei Abschnitten à 16 Wochen (§ 3 Absatz 1)nur über die Anrechnung nach § 12 Absatz 1Meldung zum Dritten Abschnitt (§ 3 Absatz 5)
Ärztliche Prüfungdrei Abschnitte (§ 1 Absatz 2 und 3)nein, sie wird in Deutschland abgelegtlaufend beim Landesprüfungsamt
Der Weg zur Approbation in Jahren (ÄApprO § 1)Ein waagerechter Zeitstrahl über sechs Studienjahre. Jahr eins und zwei enden mit dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung, davor liegt der Krankenpflegedienst von drei Monaten. Jahr drei bis fünf enden mit dem Zweiten Abschnitt, dazwischen liegt die Famulatur von vier Monaten. Jahr sechs ist das Praktische Jahr mit 48 Wochen und endet mit dem Dritten Abschnitt, danach folgt die Approbation.Der Weg zur Approbation: sechs Jahre, drei PrüfungsabschnitteJahr 1 und 2Jahr 3 bis 5Jahr 6: PJ1. Abschnitt2. Abschnitt3. Abschnittdavor: Krankenpflegedienst, 3 Monatedazwischen: Famulatur, 4 Monate48 Wochendanach: Approbation auf AntragGesamt: 5.500 Stunden Studium, Regelstudienzeit 6 Jahre und 3 MonateQuelle: Approbationsordnung für Ärzte, § 1 Absatz 2 und 3
Aufbau der ärztlichen Ausbildung nach § 1 Absatz 2 und 3 der Approbationsordnung für Ärzte, abgerufen am 28.09.2026.

Die Erste Hilfe steht bewusst mit in der Liste: Sie ist Zulassungsvoraussetzung, nicht Kür. Wer den Kurs erst kurz vor der Meldung sucht, verliert Wochen.

Zählt ein Krankenpflegedienst im Ausland?

Ja, er kann zählen. § 6 Absatz 3 der Approbationsordnung sagt in einem einzigen Satz: „Ein im Ausland geleisteter Krankenpflegedienst kann angerechnet werden." Mehr steht dort nicht, und genau das ist der Punkt. Es gibt keine Länderliste, keine Klinikgrößen und keine Mindestbettenzahl für diesen Fall, sondern eine Ermessensentscheidung deiner zuständigen Stelle.

Die Rahmenbedingungen gelten trotzdem weiter. Der Krankenpflegedienst dauert drei Monate, er wird vor Studienbeginn oder in den unterrichtsfreien Zeiten vor der Meldung zum Ersten Abschnitt abgeleistet, und zwar in einem Krankenhaus oder einer Rehaeinrichtung mit vergleichbarem Pflegeaufwand. Aufteilen darfst du ihn in drei Abschnitte zu je einem Monat (§ 6 Absatz 1 ÄApprO). Wie das in der Praxis aussieht, steht im Ratgeber zum Pflegepraktikum, und die Schritte für die Anerkennung findest du unter Pflegepraktikum im Ausland anerkennen lassen.

Stethoskopkopf liegt auf einer Karte mit der Zeichnung des vitruvianischen Menschen und einer Folge von DNA-Buchstaben

Zählt eine Famulatur im Ausland für die Approbation?

Auch hier lautet die Antwort: sie kann. § 7 Absatz 4 ÄApprO formuliert es enger als beim Krankenpflegedienst, und dieser Unterschied ist wichtig. Angerechnet werden kann „eine im Ausland in einer Einrichtung der ambulanten ärztlichen Krankenversorgung oder in einem Krankenhaus abgeleistete Famulatur". Eine Famulatur bei einer Organisation ohne ärztlich geleitete Versorgungsstruktur fällt damit schon dem Wortlaut nach heraus.

Die vier Monate sind außerdem aufgeteilt (§ 7 Absatz 3 ÄApprO): je ein Monat in einer ärztlich geleiteten Einrichtung der ambulanten Krankenversorgung oder einer geeigneten Praxis, ein Monat in einem Krankenhaus oder einer stationären Rehaeinrichtung, ein Monat in einer Einrichtung der hausärztlichen Versorgung und ein Monat in einer der genannten oder einer anderen geeigneten Einrichtung. Abgeleistet wird die Famulatur in den unterrichtsfreien Zeiten zwischen dem Bestehen des Ersten und dem Zweiten Abschnitt (§ 7 Absatz 5 ÄApprO), und sie steht unter der Leitung einer approbierten Ärztin oder eines approbierten Arztes (§ 7 Absatz 2).

Für dich heißt das ganz praktisch: Ein Klinikmonat in Sri Lanka, Nepal, auf Bali oder auf Sansibar passt in Nummer 2 dieser Aufzählung, der hausärztliche Monat dagegen wird im Ausland selten sauber abbildbar sein. Plane ihn zu Hause. Wie die Bewerbung dafür aussieht, steht in der Famulatur-Bewerbung, die Grundlagen im Beitrag Famulatur und der Behördenweg in Famulatur im Ausland anerkennen lassen. Einen brancheneigenen Überblick über den Begriff liefert außerdem die Schwesterseite dein-medizinstudium.de zur Famulatur.

Wie viel vom PJ darfst du im Ausland machen?

Das Praktische Jahr ist der strengste Baustein. Es beginnt jeweils in der zweiten Hälfte der Monate Mai und November, folgt auf den bestandenen Zweiten Abschnitt und besteht aus drei Ausbildungsabschnitten von je 16 Wochen: Innere Medizin, Chirurgie und ein Wahlfach, entweder Allgemeinmedizin oder ein anderes klinisch-praktisches Fachgebiet (§ 3 Absatz 1 ÄApprO). Eine Teilzeitvariante mit 50 oder 75 Prozent ist möglich, verlängert die Gesamtdauer aber entsprechend.

Anders als bei Famulatur und Krankenpflegedienst steht im PJ-Paragrafen kein eigener Auslandssatz. Der rechtliche Hebel liegt woanders: Nach § 12 Absatz 1 Nummer 2 ÄApprO rechnet die nach Landesrecht zuständige Stelle Zeiten eines im Ausland betriebenen Medizinstudiums an, soweit Gleichwertigkeit gegeben ist. Die Anrechnung erfolgt auf Antrag, und zuständig ist die Stelle des Landes, in dem du für das Medizinstudium eingeschrieben bist (§ 12 Absatz 4 ÄApprO). Ein Kriterium wie „die Klinik muss in einem internationalen Verzeichnis gelistet sein" steht in keiner dieser Vorschriften. Was zählt, ist die Auslandsliste beziehungsweise das Verfahren deines eigenen Landesprüfungsamts.

Deshalb gilt für das PJ als Faustregel: erst fragen, dann buchen. Unsere PJ-Standorte sind Sri Lanka, Nepal und Sansibar; wie du das Tertial zeitlich einfädelst, steht in PJ im Ausland: Anerkennung und Planung und in den PJ-Tertialterminen und Fristen. Zwei Punkte, die Studierende regelmäßig unterschätzen, behandeln die Beiträge zu Fehlzeiten in Famulatur und PJ und zum Sprachnachweis. Zur Erinnerung: Auf das PJ werden Fehlzeiten bis zu insgesamt 30 Ausbildungstagen angerechnet, davon höchstens 20 innerhalb eines Ausbildungsabschnitts (§ 3 Absatz 3 ÄApprO).

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Wer entscheidet über die Anrechnung?

Die nach Landesrecht zuständige Stelle, und das ist in der Praxis dein Landesprüfungsamt. Deutschland hat 16 davon, und sie entscheiden eigenständig. Die Approbationsordnung ist Bundesrecht und legt den Rahmen fest, das Verfahren, die Formulare und die Vorlauffristen aber setzt jedes Land selbst. Eine Regel aus Baden-Württemberg ist deshalb kein Beleg für Schleswig-Holstein. Frag immer bei deinem eigenen Amt und bei deinem Studiendekanat nach, bevor du einen Flug buchst.

Warum sich dieser Aufwand lohnt, zeigt ein Blick auf die Prüfung selbst. Beim Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung im Frühjahr 2026 traten laut IMPP 5.060 Menschen an. 159 von ihnen bestanden nicht, das sind 3,1 Prozent. Der Mittelwert lag bei 229,0 von 317 gewerteten Aufgaben, die Bestehensgrenze bei 179 Punkten. Anders gesagt: Fast alle kommen durch die Prüfung. Was den Weg zur Approbation verzögert, sind fast immer fehlende oder falsch ausgestellte Bescheinigungen.

Zweiter Abschnitt der Ärztlichen Prüfung, Frühjahr 2026 (IMPP)Zwei waagerechte Balken. Bestanden: 96,9 Prozent. Misserfolg: 3,1 Prozent. Grundgesamtheit sind 5.060 Teilnehmende, davon 159 Misserfolge.Zweiter Abschnitt der Ärztlichen Prüfung, Frühjahr 20265.060 Teilnehmende in Deutschlandbestanden96,9 %Misserfolg3,1 % (159 Personen)Bestehensgrenze: 179 von 317 gewerteten AufgabenMittelwert aller Teilnehmenden: 229,0 PunkteQuelle: IMPP, Ergebnisinformation Medizin M2 Frühjahr 2026
Ergebnisse des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung im Frühjahr 2026 nach der Ergebnisinformation des IMPP, abgerufen am 28.09.2026.

So sicherst du die Anrechnung in sechs Schritten

  1. Schreib deinem Landesprüfungsamt, bevor du buchst. Nenne Land, Klinik, Abteilung, Zeitraum und den Baustein, um den es geht. Bitte um eine schriftliche Einschätzung und heb die Antwort auf.
  2. Frag parallel dein Studiendekanat. Beim Praktischen Jahr entscheidet deine Fakultät über den Ausbildungsplan und das Logbuch mit, beim Krankenpflegedienst und der Famulatur ist sie oft die erste Anlaufstelle.
  3. Prüfe die Art der Einrichtung. Für die Famulatur verlangt § 7 Absatz 4 ÄApprO eine Einrichtung der ambulanten ärztlichen Krankenversorgung oder ein Krankenhaus. Lass dir bestätigen, dass die Gastklinik genau das ist.
  4. Kläre die Betreuung. Die Famulatur läuft unter der Leitung einer approbierten Ärztin oder eines approbierten Arztes. Notier dir den Namen und die Funktion der betreuenden Person schon vor der Abreise.
  5. Lass die Bescheinigung vor Ort ausstellen und gegenzeichnen. Zeitraum taggenau, Abteilung, Stundenumfang, Stempel und Unterschrift. Für den Krankenpflegedienst sieht die Verordnung Anlage 5 vor, für die Famulatur Anlage 6 und für das Praktische Jahr Anlage 4.
  6. Reiche sie zum richtigen Termin ein. Krankenpflegedienst bei der Meldung zum Ersten Abschnitt, Famulatur bei der Meldung zum Zweiten, das Praktische Jahr bei der Meldung zum Dritten. Danach wird es mühsam.

Unsicher, ob dein Wunschstandort zu deinem Baustein passt? Wir sortieren das mit dir, bevor du Geld in die Hand nimmst: kostenlose Beratung, Standorte im Überblick und Erfahrungsberichte von Studierenden, die den Weg schon gegangen sind. Für die einzelnen Formate gibt es eigene Seiten zur Famulatur im Ausland, zum Pflegepraktikum im Ausland und zum PJ im Ausland.

Welche Fehler kosten später Zeit?

Drei tauchen immer wieder auf. Der erste ist die mündliche Zusage. „Das machen hier alle so" ist keine Auskunft, auf die sich ein Amt festnageln lässt. Hol dir eine E-Mail.

Der zweite ist die zu dünne Bescheinigung. Ein Schreiben, das nur bestätigt, dass du „im Sommer 2026 in unserem Haus" warst, hilft niemandem. Ohne taggenauen Zeitraum, ohne Abteilung und ohne Unterschrift einer approbierten Ärztin oder eines approbierten Arztes fehlt dem Amt die Grundlage für eine Anrechnung.

Der dritte ist der Zeitpunkt. Die Famulatur gehört in die unterrichtsfreien Zeiten zwischen dem Ersten und dem Zweiten Abschnitt. Wer sie vor dem Ersten Abschnitt ableistet, kann sie nach dem Wortlaut von § 7 Absatz 5 ÄApprO nicht einfach nachträglich verrechnen. Dasselbe gilt sinngemäß für den Krankenpflegedienst, der vor die Meldung zum Ersten Abschnitt gehört. Wenn dir für ein längeres Auslandsprojekt die Zeit im Semester fehlt, lies vorher den Beitrag zum Urlaubssemester.

Und ein Hinweis, der nichts mit Papier zu tun hat: Geld- oder Sachleistungen im Praktischen Jahr sind nach oben gedeckelt (§ 3 Absatz 4 ÄApprO). Was das für ein Tertial im Ausland bedeutet, steht in PJ-Vergütung im Ausland. Die Finanzierungsseite behandelt der Beitrag zum Auslands-BAföG.

Was passiert nach dem Dritten Abschnitt?

Dann stellst du den Antrag. Die Approbation wird „auf Antrag" erteilt, sie kommt nicht automatisch mit dem Prüfungszeugnis (§ 3 Absatz 1 Bundesärzteordnung). Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem du die Ärztliche Prüfung abgelegt hast. Welche Unterlagen dort verlangt werden, welche Gebühr anfällt und wie lange die Bearbeitung dauert, legt jedes Land selbst fest. Plane Vorlaufzeit ein, wenn dein Arbeitsvertrag schon steht.

Ein Sonderfall bleibt außen vor: Wer sein gesamtes Medizinstudium im Ausland abgeschlossen hat, läuft über ein anderes Verfahren, nämlich die Gleichwertigkeitsprüfung nach § 3 Absatz 2 und 3 Bundesärzteordnung. Das ist etwas völlig anderes als die Anrechnung einzelner Praxisbausteine und wird ausführlich auf dein-medizinstudium.de zur Approbation nach einem Medizinstudium im Ausland erklärt. Wenn du wissen willst, wer hinter travel4med und den Schwesterseiten steht, findest du das bei der futuredoctor Group.

Wer den Auslandsaufenthalt lieber komplett selbst organisiert, findet die Abwägung in Famulatur im Ausland selbst organisieren oder Agentur, und den größeren Rahmen im Ratgeber zum Praktischen Jahr.

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Häufige Fragen

Quellen

  • Bundesärzteordnung § 3 (Voraussetzungen der Approbation, 5.500 Stunden, sechs Jahre, acht bis zwölf Monate praktische Ausbildung, Sprachkenntnisse, endgültiges Nichtbestehen), abgerufen am 28.09.2026: gesetze-im-internet.de
  • Bundesärzteordnung § 12 (zuständige Behörde des Landes, in dem die ärztliche Prüfung abgelegt wurde), abgerufen am 28.09.2026: gesetze-im-internet.de
  • Approbationsordnung für Ärzte § 1 (Aufbau der Ausbildung, Krankenpflegedienst drei Monate, Famulatur vier Monate, Praktisches Jahr 48 Wochen, Regelstudienzeit sechs Jahre und drei Monate), abgerufen am 28.09.2026: gesetze-im-internet.de
  • Approbationsordnung für Ärzte § 3 (Praktisches Jahr, Beginn im Mai und November, drei Abschnitte à 16 Wochen, Fehlzeiten, Nachweis nach Anlage 4), abgerufen am 28.09.2026: gesetze-im-internet.de
  • Approbationsordnung für Ärzte § 6 (Krankenpflegedienst, Anrechnung eines im Ausland geleisteten Dienstes, Nachweis nach Anlage 5), abgerufen am 28.09.2026: gesetze-im-internet.de
  • Approbationsordnung für Ärzte § 7 (Famulatur, Aufteilung der vier Monate, Anrechnung einer im Ausland abgeleisteten Famulatur, Nachweis nach Anlage 6), abgerufen am 28.09.2026: gesetze-im-internet.de
  • Approbationsordnung für Ärzte § 12 (Anrechnung von Zeiten eines im Ausland betriebenen Medizinstudiums, Antrag, zuständige Stelle), abgerufen am 28.09.2026: gesetze-im-internet.de
  • IMPP: Ergebnisinformation zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung, Frühjahr 2026 (5.060 Teilnehmende, 159 Misserfolge, 3,1 Prozent, Mittelwert 229,0 Punkte, Bestehensgrenze 179 von 317 Aufgaben), abgerufen am 28.09.2026: impp.de
  • IMPP: Ergebnisse Medizin (Übersichtsseite der Prüfungsergebnisse), abgerufen am 28.09.2026: impp.de
  • IMPP: Prüfungstermine Medizin (Termine für den Ersten und Zweiten Abschnitt 2026 und 2027), abgerufen am 28.09.2026: impp.de