
Typhus im Auslandspraktikum: Impfung, Risiko, Schutz
Typhus im Auslandspraktikum 2026: Erfahre, wann die Impfung wirklich indiziert ist, wie gut sie schützt und wie du dich in Sri Lanka und Nepal absicherst.

MUDr. Amandeep Grewal
11. September 2026

Wenn du deine Famulatur im Ausland anerkennen lassen willst, brauchst du drei Dinge: das richtige Amt, das richtige Zeugnis und den richtigen Zeitpunkt. Die Anerkennung ist der Verwaltungsakt, mit dem das Landesprüfungsamt (LPA) deines Studienorts bestätigt, dass deine Auslandsfamulatur auf die vier Pflichtmonate nach § 7 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO) angerechnet wird. Bundesrecht regelt dabei weniger, als die meisten Ratgeber behaupten: § 7 ÄApprO nennt vier Abschnitte von je einem Monat und erlaubt die Anrechnung von Auslandszeiten – wie ein Monat gezählt wird, ob du ihn teilen darfst und was der Antrag kostet, legt dein Bundesland fest. Dieser Leitfaden trennt beides sauber: die bundesweit feste Grundlage und die Stellen, an denen dein LPA abweicht.
Key Takeaways
- Wer die Famulatur im Ausland anerkennen lassen will, kann sich bundesweit nur auf den Rahmen verlassen: vier Monate Famulatur in vier Abschnitten von je einem Monat (§ 1 Abs. 2 Nr. 4, § 7 Abs. 3 ÄApprO). Die Zahlen „30 Kalendertage" und „120 Tage" stehen nicht in der Verordnung – sie sind Auslegungspraxis der Landesprüfungsämter.
- Im Ausland anrechenbar sind nach § 7 Abs. 4 ÄApprO nur Abschnitte in einer Einrichtung der ambulanten ärztlichen Krankenversorgung oder in einem Krankenhaus. Die Hausarztfamulatur ist bundesweit ausgeschlossen – das bestätigen alle hier geprüften Landesprüfungsämter.
- Kernnachweis ist das Famulaturzeugnis nach Anlage 6 ÄApprO („Zeugnis über die Tätigkeit als Famulus"), ausgestellt von der ärztlichen Leitung; bei fremdsprachigen Zeugnissen zusätzlich eine beglaubigte Übersetzung durch eine in Deutschland vereidigte Übersetzerin oder einen vereidigten Übersetzer.
- Klassische Stolperfalle, vor der das LPA NRW ausdrücklich warnt: Das Zeugnis bescheinigt „4 Wochen" (28 Tage) statt voller 30 Kalendertage – dann kann der Abschnitt als ungültig abgelehnt werden.
- Gebühren fallen nur in manchen Ländern an: Baden-Württemberg 30,00 €, Hamburg 100,00–200,00 € je Anrechnung. NRW, Hessen, Niedersachsen, Sachsen und Sachsen-Anhalt nennen in ihren aktuellen Merkblättern keine Gebühr.
Die Famulatur im Ausland anerkennen lassen heißt: Das zuständige Landesprüfungsamt prüft deine Auslandsfamulatur gegen § 7 ÄApprO und rechnet sie auf deine vier Pflichtmonate an. Geprüft werden drei Dinge – die Dauer, die Art der Einrichtung und die Form des Zeugnisses. Ohne diesen Bescheid zählt die Zeit im Ausland formal nicht.
Wichtig zur Abgrenzung: Dieser Beitrag behandelt ausschließlich die Famulatur nach § 7 ÄApprO – also die vier Monate zwischen dem Ersten und dem Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung. Für das Praktische Jahr (PJ) gilt ein eigenes, in mehreren Punkten strengeres Verfahren nach § 12 ÄApprO – dort arbeiten die Prüfungsämter zusätzlich mit eigenen Länderlisten anerkannter Ausbildungsstätten, für die Famulatur gibt es so etwas nicht; das behandeln wir separat im PJ-im-Ausland-Anerkennungsguide. Wer erst die Grundlagen der Famulatur selbst (Dauer, Bereiche, Vergütung) nachlesen will, findet sie im Famulatur-Grundlagenartikel.

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Bevor du die Famulatur im Ausland anerkennen lassen kannst, müssen vier Dinge stimmen: der Zeitraum zwischen M1 und der Meldung zu M2, die unterrichtsfreie Zeit, die ärztliche Leitung und eine Einrichtung, die § 7 Abs. 4 ÄApprO zulässt. Im Übrigen gelten für eine Auslandsfamulatur dieselben Bedingungen wie im Inland – das schreiben NRW, Baden-Württemberg und Sachsen wortgleich in ihre Merkblätter.
Die Hausarztfamulatur kann nicht im Ausland abgeleistet werden – für diesen Monat brauchst du eine Praxis in Deutschland. Das sagen alle für diesen Beitrag geprüften Landesprüfungsämter übereinstimmend: NRW, Baden-Württemberg, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Sachsen und Sachsen-Anhalt. Die ambulante und die stationäre Famulatur sind dagegen im Ausland unstrittig anrechenbar – genau hier setzen unsere Partnerkliniken in Sri Lanka, Nepal, Bali und Sansibar an: stationäre Rotationen und Ambulanzzeiten unter fachärztlicher Aufsicht. Die endgültige Entscheidung trifft trotzdem immer dein LPA im Einzelfall.
Ob du deine Famulatur im Ausland anerkennen lassen kannst, entscheidet sich an einem einzigen Blatt Papier: dem Famulaturzeugnis nach dem Muster der Anlage 6 zu § 7 Abs. 4 Satz 2 ÄApprO, amtlich „Zeugnis über die Tätigkeit als Famulus". Den Wortlaut kannst du direkt beim Bundesamt für Justiz ansehen und ausdrucken: Anlage 6 ÄApprO auf gesetze-im-internet.de. Nimm den Vordruck ausgedruckt mit ins Ausland und lass ihn am letzten Ausbildungstag von der betreuenden Ärztin oder dem betreuenden Arzt ausfüllen und unterschreiben.
Inhaltlich muss aus dem Zeugnis eindeutig hervorgehen:
Zum Zitieren: „Die Famulatur muss in der gemäß ÄApprO vorgegebenen Form (siehe Anlage 6 zu § 7 Abs. 4 Satz 2 ÄApprO) bescheinigt werden … Wichtig ist, dass immer volle 30 Kalendertage (und nicht etwa 4 Wochen) bescheinigt werden, andernfalls kann die Famulatur als ungültig abgelehnt werden." – Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie NRW, Merkblatt Famulatur, Stand 15.08.2025.
Und wenn die Klinik im Ausland die Anlage 6 nicht ausfüllen kann? Genau dafür gibt es Regelungen. NRW und Sachsen-Anhalt schreiben, dass das ausgestellte Zeugnis dann wenigstens alle Angaben enthalten muss, die die Anlage 6 vorsieht. Mehrere Länder stellen fertige zweisprachige Vordrucke bereit: Hessen für Länder mit Englisch, Französisch oder Spanisch als Amtssprache, Hamburg mit dem Formular „Certificate concerning practical clinical elective", Niedersachsen verlangt das Zeugnis ausdrücklich in deutsch-englischer Version und zusätzlich ein Arbeitszeugnis auf Geschäftspapier mit ausführlicher Tätigkeitsbeschreibung. Lade den Vordruck deines LPA also vor der Abreise herunter – das ist der billigste Zeitpunkt, um später die Famulatur im Ausland anerkennen lassen zu können.
Ist das Zeugnis in einer anderen Sprache ausgestellt, brauchst du eine beglaubigte Übersetzung einschließlich Siegel oder Stempel. Hamburg und Hessen verlangen sie ausdrücklich von einer in Deutschland vereidigten Dolmetscherin oder einem vereidigten Dolmetscher. Wen du dafür beauftragen kannst, steht in der offiziellen Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank der Landesjustizverwaltungen. Wer in einer Praxis oder praxisähnlichen Einrichtung famuliert, braucht in Baden-Württemberg zusätzlich eine Bestätigung der dortigen Gesundheitsbehörde oder eine Kopie der Niederlassungserlaubnis.
§ 7 Abs. 3 ÄApprO schreibt vier Abschnitte von je „einem Monat" vor – mehr nicht. Die Zeichenfolgen „30 Tage", „15 Tage", „120" und „Kalendertage" kommen im Paragrafen nicht vor. Wie ein Monat gerechnet wird und ob du ihn splitten darfst, legt dein Landesprüfungsamt fest. Und die Ämter weichen erheblich voneinander ab.
| Bundesland (Behörde, Stand des Merkblatts) | Ein Monat wird gerechnet als | Teilung eines Abschnitts | Gebühr für die Auslandsanrechnung |
|---|---|---|---|
| Nordrhein-Westfalen (Bezirksregierung Düsseldorf, 15.08.2025) | 30 Kalendertage | Praxis- und Wahlfamulatur je 2 × 15 Tage, auch an 2 Einrichtungen; Krankenhaus- und Hausarztfamulatur zusammenhängend | keine im Merkblatt genannt |
| Baden-Württemberg (RP Stuttgart, August 2025) | 120 Kalendertage insgesamt | bis zu 5 Abschnitte, mindestens 14 Kalendertage je Abschnitt | 30,00 € je Anrechnung |
| Hamburg (Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration, 03/2026) | Kalendermonat (z. B. 01.02. bis 28./29.02. = 1 Monat) | Nr. 1, 2 und 4 je 2 × 15 Kalendertage; Hausarztfamulatur ausdrücklich nicht teilbar | 100,00 € bis 200,00 € je Anrechnung |
| Hessen (Landesamt für Gesundheit und Pflege, 10/2025) | Kalendermonat; bei Splitting hilfsweise 30 Tage | jeder der vier Abschnitte in 2 Teile, mindestens 14 Kalendertage | keine im Merkblatt genannt |
| Niedersachsen (NiZzA, Februar 2023) | 30 Tage; Wochenenden und Feiertage zählen mit | nur die Wahlfamulatur, 2 × mindestens 14 Kalendertage (15+15 oder 14+16) | keine im Merkblatt genannt |
| Sachsen (Landesdirektion Sachsen, 27.06.2024) | 30 Kalendertage | bis zu 6 Teilabschnitte à mindestens 15 Tage; Hausarztfamulatur ausdrücklich teilbar | keine im Merkblatt genannt |
| Sachsen-Anhalt (Landesverwaltungsamt, 26.05.2025) | 30 Kalendertage nach § 191 BGB, einschließlich Samstage, Sonntage und Feiertage | keine Splittung anrechnungsfähig | keine im Merkblatt genannt |
Der Unterschied ist kein Detail: Wer in Niedersachsen den ambulanten Abschnitt in 2 × 15 Tage teilt, verliert den ganzen Monat – in NRW wäre genau dieselbe Planung korrekt. Zu Bayern und den übrigen Ländern findest du hier bewusst keine Angabe: Wir haben deren Merkblätter für diesen Beitrag nicht im Volltext geprüft und behaupten nichts, was wir nicht belegen können. Prüfe die Regeln deines eigenen Amtes, bevor du buchst – nicht erst, wenn du die Famulatur im Ausland anerkennen lassen willst.
Zum Zitieren: „Die Vorgaben des § 7 ÄApprO zur Ableistung der Famulaturen gelten bundesweit. Nicht im Gesetzestext explizit geregelte Einzelheiten können aber von den Landesprüfungsämtern in eigener Verantwortung unterschiedlich ausgestaltet werden. Regelungen anderer Bundesländer sind nicht anwendbar und geben keinen Anspruch auf eine abweichende Verfahrensweise." – Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, Merkblatt Famulatur, Stand 26.05.2025.
Welche Papiere du brauchst, um die Famulatur im Ausland anerkennen lassen zu können, hängt stärker von deinem Amt ab, als viele Ratgeber suggerieren. Ein verbreiteter Fehler ist, die NRW-Liste für Studierende mit komplettem Auslandsstudium als allgemeine Anforderung auszugeben. Für den Normalfall – Studium in Deutschland, ein Abschnitt im Ausland – ist sie deutlich kürzer.
Der Kern deines Antrags:
Zusätzlich, wenn du dein gesamtes Studium im Ausland absolvierst (so ausdrücklich das LPA NRW): Immatrikulationsbescheinigung der ausländischen Universität, Nachweis über die dortige unterrichtsfreie Zeit, Nachweis über Bestehen bzw. Anerkennung von M1 sowie ein Transcript of Records in beglaubigter Kopie.
Was hier nicht bundesweit gilt: Das Antragsformular des Regierungspräsidiums Stuttgart verlangt weder ein Transcript of Records noch einen Ferien-Nachweis, und das M1-Zeugnis nur dann, wenn die Prüfung außerhalb Baden-Württembergs abgelegt wurde. Baden-Württemberg schreibt sogar ausdrücklich: „Die Anrechnung einer Auslandsfamulatur erfolgt formlos auf Antrag." Ein Formblatt ist also der Normalfall, kein Entgegenkommen – aber nicht jedes Land verlangt eines.

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Der häufigste Planungsfehler ist die Reihenfolge: Wer erst nach der Rückkehr mit dem Amt spricht, kann ein falsch ausgestelltes Zeugnis nicht mehr korrigieren. Das LPA NRW rät ausdrücklich, sich „erforderlichenfalls vor Antritt einer Famulatur" zu melden. Deshalb beginnt dieser Ablauf vor der Buchung, nicht danach.
Wer die Famulatur im Ausland anerkennen lassen will, wendet sich grundsätzlich an das Landesprüfungsamt des Bundeslandes, in dem er oder sie in Humanmedizin immatrikuliert ist. Die Ämter heißen überall anders: In NRW ist es die Bezirksregierung Düsseldorf, in Baden-Württemberg das Regierungspräsidium Stuttgart, in Hamburg die Behörde für Gesundheit, Soziales und Integration, in Hessen das Landesamt für Gesundheit und Pflege, in Niedersachsen das NiZzA, in Sachsen die Landesdirektion und in Sachsen-Anhalt das Landesverwaltungsamt.
Für Studierende ohne Immatrikulation an einer Hochschule im Geltungsbereich der ÄApprO – etwa während eines vollständigen Medizinstudiums im Ausland – beschreibt das LPA NRW eine klare Auffangregel: Dann richtet sich die Zuständigkeit nach dem Geburtsort; liegt dieser außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, ist das Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie des Landes Nordrhein-Westfalen in Düsseldorf zuständig. Halte für die Zuständigkeitsprüfung immer Geburtsort und Immatrikulationsuniversität bereit.
Beratung statt Rätselraten: Unsicher, welches Amt für dich zuständig ist oder ob eine bestimmte Klinik als Krankenhaus- oder ambulante Famulatur zählt? In unserer kostenlosen Beratung gehen wir das gemeinsam durch – bevor du buchst und lange bevor du deine Famulatur im Ausland anerkennen lassen musst.

Die Famulatur im Ausland anerkennen lassen kostet dich nicht überall Geld – aber wo es etwas kostet, steckt es nicht im Reisepreis. Zwei Posten fallen an. Erstens die Verwaltungsgebühr: Baden-Württemberg erhebt „zurzeit 30,00 €" je Anrechnung, Hamburg nach der Gebührenordnung für das öffentliche Gesundheitswesen 100,00 € bis 200,00 €. Zweitens die beglaubigte Übersetzung, falls dein Zeugnis nicht auf Deutsch ausgestellt ist.
NRW, Hessen, Niedersachsen, Sachsen und Sachsen-Anhalt nennen in ihren aktuellen Merkblättern keine Gebühr für die Anerkennung. Das ist keine Garantie, dass niemals eine anfällt – es heißt nur, dass diese Ämter keine ausweisen. Die Übersetzungskosten hängen von Sprache, Umfang und Beglaubigungsaufwand ab; sie werden frei kalkuliert, weshalb wir hier keine Pauschale nennen. Hole dir vor der Abreise zwei Angebote ein und plane den Posten mit ein, wenn du deine Finanzierung und Organisation des Auslandspraktikums aufstellst. Wer den zweisprachigen Vordruck seines LPA nutzt, spart die Übersetzung in vielen Fällen komplett.
Eine offizielle Positivliste anerkannter Auslandskliniken gibt es für die Famulatur nicht. Wer die Famulatur im Ausland anerkennen lassen will, muss weder eine gelistete Klinik noch eine bestimmte Universitätsanbindung nachweisen: § 7 Abs. 4 ÄApprO verlangt beides nicht. Dein zuständiges Landesprüfungsamt entscheidet im Einzelfall anhand des eingereichten Zeugnisses.
Aus den Merkblättern lassen sich trotzdem klare Kriterien ableiten, an denen sich eine Einrichtung messen lassen muss:
Eine formale Voraussetzung ist es nicht, aber als Qualitäts-Check nützlich: Ob die Universität hinter deiner Wunschklinik international geführt wird, kannst du im World Directory of Medical Schools von WFME und FAIMER nachschlagen. Unsere Partnerkliniken an den vier travel4med-Standorten Sri Lanka, Nepal, Bali und Sansibar erfüllen die Grundstruktur – Lehrkrankenhäuser mit fachärztlicher Betreuung und dokumentierten Rotationen. Ob eine konkrete Rotation am Ende als Krankenhaus- oder ambulante Famulatur zählt, entscheidet aber ausschließlich dein LPA. Für die passenden Unterlagen vorab lohnt ein Blick in unseren Bewerbungs-Guide für das Auslandspraktikum.

Wer die Famulatur im Ausland anerkennen lassen will und scheitert, scheitert fast nie an der Klinik, sondern am Papier. Die Merkblätter warnen vor immer denselben Fehlern: falsche Zeiteinheit, vordatiertes Zeugnis, unklare Zuordnung, fehlende Übersetzung. Ablehnungsstatistiken veröffentlicht keines der Ämter – wir nennen die Punkte deshalb als belegte Warnungen, nicht als Rangliste.
Die kurze Antwort: Du solltest die Famulatur im Ausland anerkennen lassen, sobald du zurück bist – nicht erst kurz vor der M2-Meldung. NRW empfiehlt die Vorlage „sofort nach Rückkehr aus dem Ausland, in jedem Falle aber rechtzeitig vor der Meldung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung", Baden-Württemberg bittet um den Antrag „unverzüglich nach Beendigung der Famulatur im Ausland, damit die Zulassung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nicht gefährdet ist", Hessen und Niedersachsen empfehlen dasselbe.
Ob du vor der M2-Meldung zwingend einen gesonderten Anerkennungsbescheid brauchst, unterscheidet sich allerdings: Sachsen-Anhalt stellt ausdrücklich klar, dass „eine Anrechnung vor Prüfungsanmeldung … nicht zwingend erforderlich" ist; Sachsen dagegen schreibt, im Ausland erbrachte Famulaturen bedürften „grundsätzlich der Anerkennung durch das Landesprüfungsamt". Fest steht überall nur: Spätestens zur Meldung zum M2 muss die Famulatur nachgewiesen sein (§ 7 Abs. 5 ÄApprO). Eine bundesweit einheitliche Bearbeitungsdauer gibt es nicht, und keines der geprüften Ämter nennt eine – plane deshalb Puffer ein, besonders wenn noch eine beglaubigte Übersetzung fehlt.
Stand August 2026 gilt unverändert die ÄApprO in der Fassung von 2002 – die hier beschriebenen Regeln sind uneingeschränkt anwendbar. Häufig zu lesen ist, eine kommende Novelle werde die Famulatur erstmals für den öffentlichen Gesundheitsdienst öffnen. Das stimmt so nicht: Der Wahlabschnitt darf schon heute „in einer anderen geeigneten Einrichtung, auch des öffentlichen Gesundheitswesens" stattfinden – so steht es im geltenden § 7 Abs. 3 Nr. 4 ÄApprO, weshalb das NRW-Merkblatt Gesundheitsamt, Pathologie und Rechtsmedizin als Beispiele führt. Die Bundesärztekammer hatte diese Klarstellung seinerzeit als vorgezogenen Teil der Reform angekündigt; im Verordnungstext ist sie längst angekommen. Für eine Auslandsfamulatur hilft das allerdings nicht weiter, weil § 7 Abs. 4 diese Einrichtungen gerade nicht nennt.
Offen ist dagegen die große Novelle. Ein Bericht des Deutschen Ärzteblatts aus dem Mai 2023 nannte den 1. Oktober 2027 als möglichen Starttermin, sofern sich Bund und Länder auf die Finanzierung einigen; die Bundesärztekammer bezeichnet den Zeitpunkt weiterhin als offen. Verkündet ist die neue Approbationsordnung im August 2026 nicht. Wir prüfen diesen Absatz jährlich: Eine Novelle würde Dauer und Struktur der Famulatur verändern und damit auch die Frage, wie du künftig deine Famulatur im Ausland anerkennen lassen musst.
Fachlich geprüft von MUDr. Andreas Zehetner, Arzt und fachlicher Berater bei travel4med. Er begleitet seit Jahren Studierende, die ihre Famulatur im Ausland anerkennen lassen wollen, und wertet dafür laufend die aktuellen Merkblätter der Landesprüfungsämter aus.

Lass uns deine Möglichkeiten persönlich besprechen.
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