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Allgemein


Geschrieben von MUDr. Andreas Zehetner, Arzt und medizinischer Redakteur bei travel4med, der Medizinstudierende bei der Planung von Pflegepraktika, Famulaturen und PJ-Tertialen im Ausland begleitet.
Du planst deinen Krankenpflegedienst nicht in einer deutschen Klinik, sondern in Sri Lanka, Nepal, auf Bali oder Sansibar, und fragst dich, ob das Landesprüfungsamt das später überhaupt akzeptiert? Ein Pflegepraktikum im Ausland anerkennen lassen ist möglich, aber nur, wenn du von Anfang an die richtigen Nachweise sammelst. Der dreimonatige Krankenpflegedienst ist keine freiwillige Kür, sondern eine gesetzliche Zulassungsvoraussetzung nach § 6 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO). Du musst ihn spätestens bei der Meldung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung (M1) lückenlos belegen.
Dieser Leitfaden erklärt dir, was § 6 Abs. 3 ÄApprO für ein Auslandspraktikum verlangt, welche Klinik und welche Station zählen, wie das Anlage-5-Zeugnis aussehen muss und in welchen sechs Schritten du die Anrechnung sicher über die Bühne bringst.
Key Takeaways
Key Takeaways
Der Krankenpflegedienst dauert 3 Monate = 90 Kalendertage und muss vor der Meldung zum M1 nachgewiesen werden (§ 6 ÄApprO). Alle Tage zählen, auch Wochenenden und Feiertage.
Du kannst dein Pflegepraktikum im Ausland anerkennen lassen nach § 6 Abs. 3 ÄApprO, wenn der Dienst an einer staatlich anerkannten Krankenanstalt auf einer bettenführenden Station stattfand.
Kernnachweis ist ein Zeugnis nach Anlage 5 ÄApprO; außerhalb der EU zusätzlich mit deutscher Übersetzung durch eine:n gerichtlich vereidigte:n Übersetzer:in – mit Zeitraum, Station und Tätigkeiten.
Die Anrechnung läuft über einen formlosen Antrag beim Landesprüfungsamt deines Studienorts; die Bearbeitung kann laut LPA bis zu 3 Monate dauern.
Du kannst den Dienst in bis zu 3 Abschnitten ableisten (jeder mind. 30 Kalendertage) – ideal, um einen Teil im Ausland zu machen.
Der Krankenpflegedienst (umgangssprachlich Pflegepraktikum oder Krankenpflegepraktikum) ist nach § 1 Abs. 2 und § 6 ÄApprO ein fester Bestandteil deiner ärztlichen Ausbildung. Er soll dir Einblicke in Betrieb und Organisation eines Krankenhauses geben und dich mit den üblichen Verrichtungen der Grund- und Behandlungspflege vertraut machen – vom Waschen und der Mobilisation bis zur Unterstützung bei Ausscheidungen und Verbandwechseln.
Wichtig für deine Zeitplanung: Der Krankenpflegedienst ist vor Beginn des Studiums (frühestens nach dem Abitur) oder während der unterrichtsfreien, also vorlesungsfreien Zeit abzuleisten, nicht während der Vorlesungszeit. Genau deshalb ist die Semesterpause, in der du diesen Text vielleicht gerade liest, die klassische Zeit für ein Auslands-Pflegepraktikum. Der Nachweis ist spätestens bei der Meldung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung (M1) zu erbringen.
Dein Pflegepraktikum im Ausland anerkennen lassen heißt konkret zweierlei: Ein in Deutschland korrekt abgeleisteter Dienst braucht meist keine gesonderte Anerkennung, sondern wird bei der M1-Meldung nur vorgelegt. Einen im Ausland abgeleisteten Krankenpflegedienst solltest du dagegen aktiv beim Landesprüfungsamt (LPA) anrechnen lassen, am besten sofort nach der Rückkehr, damit du vor der Prüfungsmeldung Klarheit hast. Wie viele Wochen ein solches Praktikum insgesamt dauert und was es kostet, zeigt unser Grundlagenartikel zum Pflegepraktikum; das strukturelle Umfeld vor Ort erklärt unsere Übersicht zum Pflegepraktikum im Ausland.

Nur der Dienst auf einer bettenführenden Station zählt: Genau das prüft das Landesprüfungsamt bei einem Auslands-Krankenpflegedienst.
Ja. Du kannst dein Pflegepraktikum im Ausland anerkennen lassen, denn § 6 Abs. 3 ÄApprO stellt ausdrücklich klar: Ein im Ausland geleisteter Krankenpflegedienst wird angerechnet. Es gibt keine Regel, die dich zwingt, alle 90 Tage in Deutschland abzuleisten. Entscheidend ist nicht das Land, sondern wo und wie du gearbeitet hast.
Die Landesprüfungsämter formulieren zwei Kernbedingungen: Der Dienst muss an einer staatlich anerkannten Krankenanstalt und auf einer bettenführenden Abteilung/Station erfolgen. Eine Reha-Einrichtung wird nur dann akzeptiert, wenn dort ein mit einem Krankenhaus vergleichbarer Pflegeaufwand nachgewiesen wird – das ist immer eine Einzelfallprüfung.
Für ein Praktikum außerhalb der EU kommt eine formale Hürde dazu: Der Nachweis ist in der jeweiligen Landessprache vorzulegen, ergänzt um eine deutsche Übersetzung durch eine:n in Deutschland gerichtlich vereidigte:n Übersetzer:in. Aus dem Zeugnis muss klar hervorgehen, um welche Einrichtung es sich handelt, welchen Zeitraum du abgeleistet hast, auf welcher Station und welche Tätigkeiten du überwiegend ausgeübt hast. Ist aus dem Stempel nicht zweifelsfrei erkennbar, dass es sich um ein Krankenhaus handelt, verlangen manche Ämter eine Zusatz- oder Statusbescheinigung mit Bettenzahl und Stationen.
Diese Anforderungen sind der Grund, warum eine gut angebundene Partnerklinik so viel wert ist. An Standorten wie Sri Lanka, Nepal, auf Bali und Sansibar arbeitest du in etablierten Kliniken mit ärztlicher und pflegerischer Leitung, die solche Bescheinigungen ausstellen können. Eine vollständige Übersicht findest du unter Standorte.

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Wer sein Pflegepraktikum im Ausland anerkennen lassen will, sollte vorab genau prüfen, welche Station zählt: Nur Grund- und Behandlungspflege auf einer bettenführenden Station ist der klare Regelfall. Die Landesprüfungsämter zählen sehr genau nach, in welchem Bereich du eingesetzt warst. Hochspezialisierte oder rein sozialpflegerische Bereiche werden dagegen nur teilweise oder gar nicht angerechnet.
Bereich der Einrichtung | Anrechnung als Krankenpflegedienst |
|---|---|
Bettenführende Station (z. B. Innere, Chirurgie, Pädiatrie) | Ja – erfüllt § 6 Abs. 1 ÄApprO |
Reha-Einrichtung mit vergleichbarem Pflegeaufwand | Nur im Einzelfall (gesonderter Nachweis nötig) |
OP, Anästhesie, Notaufnahme | Nur teilweise / nicht vollständig anrechenbar |
Dialysestation | Nein |
Alten- und Pflegeheim, ambulante/mobile Pflege | Nein |
Arzt- oder Gemeinschaftspraxis | Nein |
Sucht- oder kosmetische Einrichtungen, Physiotherapie | Nein |
Ein Sonderfall: Akutstationen psychiatrischer oder psychosomatischer Krankenhäuser können anerkannt werden, wenn dort überwiegend Grund- und Behandlungspflege geleistet wurde und die Pflegedienstleitung dies ausdrücklich auf dem Zeugnis bestätigt. Im Zweifel lohnt sich vorab eine kurze Rückfrage beim zuständigen LPA – das erspart dir eine böse Überraschung bei der M1-Meldung.
Bevor du dein Pflegepraktikum im Ausland anerkennen lassen kannst, muss der Dienst mindestens 90 Kalendertage (3 Monate) umfassen und ganztägig geleistet werden. Es zählen alle Kalendertage, also auch Wochenenden und Feiertage – aber nur bis zum Ausstellungsdatum des Zeugnisses. Wird der Dienst zum Beispiel bis zum 14.09. abgeleistet, das Zeugnis aber schon am 10.09. ausgestellt, werden nur die Tage bis zum 10.09. anerkannt.
Gute Nachricht für alle, die nur einen Teil ins Ausland verlegen wollen: Du kannst den Dienst in bis zu drei Abschnitten ableisten – auch in verschiedenen Kliniken und Ländern. Jeder einzelne Abschnitt muss dabei mindestens 30 Kalendertage umfassen. Zwei-Abschnitts-Varianten wie 45 + 45 oder 30 + 60 Tage sind ebenfalls zulässig.
Ein Abschnitt zu 90 Kalendertagen, zwei Abschnitte zu je 45 Kalendertagen oder drei Abschnitte zu je 30 Kalendertagen. Jeder Abschnitt muss mindestens 30 Kalendertage betragen.So darfst du die 90 Tage aufteilen (§ 6 Abs. 1 ÄApprO)1 Abschnitt90 Tage2 Abschnitte45 Tage45 Tage3 Abschnitte30 Tage30 Tage30 Tage04590 KalendertageJeder Abschnitt muss mindestens 30 Kalendertage umfassen; alle Tage inkl. Wochenenden zählen.
Quelle: Sächsisches Landesprüfungsamt (LDS), „Krankenpflegedienst nach § 6 ÄApprO", Stand 23.03.2026; Bezirksregierung Düsseldorf, Merkblatt Krankenpflegedienst.
Wer sein Pflegepraktikum im Ausland anerkennen lassen will, kommt an einem Dokument nicht vorbei: dem Zeugnis nach Anlage 5 der ÄApprO. Es muss von der Leitung des Pflegedienstes eigenhändig unterschrieben (kein Faksimile-Stempel) und mit Siegel oder Stempel der Krankenanstalt versehen sein. Je Praktikumsabschnitt ist ein eigenes Zeugnis auszustellen, und zwar erst nach Abschluss des Dienstes.
Für ein Auslandspraktikum kommen die oben genannten Punkte hinzu: die Übersetzung durch eine:n gerichtlich vereidigte:n Übersetzer:in bei Nachweisen außerhalb der EU sowie eine detaillierte, in deutscher Sprache erkennbare Beschreibung der ausgeübten Tätigkeiten. Viele Ämter bieten dafür vorbereitete deutsch-englische Vordrucke an – frag danach, bevor du losfliegst.
Damit dein Zeugnis nicht am Formalen scheitert, achte auf diese Punkte:
Ausgeschriebene Station statt bloßer Stationsnummer (z. B. „Innere Medizin", nicht „Station 4").
Exakter Zeitraum mit Anfangs- und Enddatum, passend zu mindestens 90 Kalendertagen (bzw. je Abschnitt ≥ 30).
Tätigkeiten der Grund- und Behandlungspflege benannt, nicht nur „Hospitation".
Originalunterschrift der Pflegedienstleitung plus Siegel/Stempel der Klinik.
Kein über das Ausstellungsdatum hinaus bescheinigter Zeitraum.
Unsicher, ob deine Wunschklinik die § 6-Kriterien erfüllt? Bei travel4med prüfen wir mit dir vorab Station, Trägerschaft und Zeugnisform, damit du dein Pflegepraktikum im Ausland anerkennen lassen kannst, ohne später eine böse Überraschung zu erleben. Jetzt kostenlose Beratung sichern →
So gehst du konkret vor, wenn du dein Pflegepraktikum im Ausland anerkennen lassen willst:
Zuständiges LPA klären. Zuständig ist das Landesprüfungsamt, in dessen Bezirk du „Humanmedizin" studierst. Prüfst du vor Studienbeginn, orientiere dich am geplanten Studienort.
Klinik und Station vorab absichern. Kläre, dass es sich um eine staatlich anerkannte Krankenanstalt mit bettenführender Station handelt – bei uns übernimmt das die Standortbetreuung.
Anlage-5-Vordruck mitnehmen. Nutze den offiziellen Zeugnisvordruck (ggf. die deutsch-englische Auslandsversion) und kläre vor Ort, wer als Pflegedienstleitung unterschreibt.
Sauber dokumentieren. Lass Zeitraum, Station und Tätigkeiten korrekt eintragen; sammle bei Nicht-EU-Kliniken zusätzlich Unterlagen für die Statusbescheinigung.
Übersetzung beauftragen. Außerhalb der EU: beglaubigte Übersetzung durch eine:n in Deutschland gerichtlich vereidigte:n Übersetzer:in einholen.
Formlosen Antrag stellen. Reiche sofort nach der Rückkehr Originalzeugnis, Übersetzung und eine aktuelle Immatrikulationsbescheinigung beim LPA ein – die Bearbeitung kann bis zu drei Monate dauern.
Weil die Prüfung Zeit braucht, gehört die Anrechnung zur Frühplanung, ähnlich wie bei der Anerkennung einer Famulatur im Ausland, die aber einer eigenen Logik nach § 7 ÄApprO folgt (siehe unten). Wie du dich bei ausländischen Kliniken überzeugend bewirbst, zeigt unser Bewerbungs-Muster; Finanzierungsfragen klärt der Ratgeber zur Auslandspraktikum-Finanzierung.

Grund- und Behandlungspflege am Bett ist der Kern des Krankenpflegedienstes – und muss im Zeugnis konkret benannt sein.

Fordere kostenlos und unverbindlich alle wichtigen Infos an.
Wer sein Pflegepraktikum im Ausland anerkennen lassen will, sollte mindestens sechs Monate Vorlauf einplanen: drei Monate für den Krankenpflegedienst selbst und laut Bezirksregierung Düsseldorf bis zu drei weitere Monate für die Bearbeitung des Anrechnungsantrags. Wer sein Auslandspraktikum kurz vor dem M1-Anmeldestichtag beendet, riskiert, dass die Anerkennung nicht rechtzeitig fertig ist.
Erste Phase: Krankenpflegedienst ableisten, 3 Monate bzw. 90 Tage. Zweite Phase: Bearbeitung der Anrechnung beim Landesprüfungsamt, bis zu 3 Monate. Danach Meldung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung M1.Plane bis zu 6 Monate Vorlauf vor der M1-MeldungKrankenpflegedienst: 90 TageLPA-Bearbeitung: bis 3 MonateMeldung M1Antrag sofort nach der Rückkehr stellen; Bearbeitungsdauer laut LPA teilweise bis zu 3 Monate.
Quelle: Bezirksregierung Düsseldorf, Merkblatt Krankenpflegedienst (Landesprüfungsamt NRW); Sächsisches Landesprüfungsamt (LDS), Stand 23.03.2026.
Ein Auslands-Pflegepraktikum liegt idealerweise in einer frühen Semesterpause, sodass zwischen Rückkehr und M1-Meldung genug Zeit für Übersetzung und Anrechnung bleibt. Erste Eindrücke, wie so ein Einsatz konkret abläuft, findest du in unseren Erfahrungsberichten. Und wenn du gedanklich schon weiter bist: Famulatur- und PJ-Regeln funktionieren anders, dazu findest du eigene Ratgeber zur Famulatur im Ausland und zum PJ im Ausland.
Sächsisches Landesprüfungsamt für akademische Heilberufe (Landesdirektion Sachsen) – „Krankenpflegedienst nach § 6 der Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO)", Stand 23.03.2026: https://www.lds.sachsen.de/lpa/?ID=315&art_param=638
Bezirksregierung Düsseldorf, Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie – Merkblatt „Krankenpflegedienst" (§ 6 ÄApprO), veröffentlicht über die Medizinische Fakultät der Universität zu Köln: https://medfak.uni-koeln.de/sites/MedFakDekanat/user_upload/Hinweise-zum-dreimonatigen-Krankenpflegedienst.pdf
Approbationsordnung für Ärzte (ÄApprO), § 6 Krankenpflegedienst – Gesetze im Internet (Bundesministerium der Justiz): https://www.gesetze-im-internet.de/_appro_2002/__6.html
Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin (LAGeSo) – „Krankenpflegedienst (ÄApprO) für Medizinstudierende": https://www.berlin.de/lageso/gesundheit/berufe-im-gesundheitswesen/ausbildung-im-inland/aerztin-arzt/artikel.112488.php
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